Handicap – Behindertenausbildung

Sie möchten:

  • Eine Fahrausbildung, die speziell auf Sie ausgerichtet ist?
  • Mit erfahrenen Fahrlehrern und einem Wagen, der mit diversen Fahrhilfen ausgestattet ist, die es
  • Ihnen ermöglichen, trotz körperlicher Beeinträchtigung am Straßenverkehr teilzunehmen?
  • Oder sind Sie durch Unfall oder Krankheit beeinträchtigt und müssen Ihren bereits vorhandenen
    Führerschein “nachrüsten”?

In diesen Fällen sind Sie bei uns richtig. Schauen Sie doch mal vorbei.

Variante 1 zum Führerschein

Wenn Sie die Fahrerlaubnis erstmalig erwerben möchten:

Zunächst einmal muss festgestellt werden, welche körperlichen Einschränkungen bestehen und wie diese entstanden sind. Diese Informationen sind wichtig, damit geklärt werden kann, ob und in welcher Form Sie für die Beantragung der Fahrerlaubnis ein ärztliches Gutachten benötigen.

Wir empfehlen: Eine Probestunde in einem entsprechenden Fahrschulfahrzeug abzulegen, damit Sie einen Einblick in die bevorstehende Fahrausbildung erhalten.

Nachdem alle Formalitäten von Ihnen erledigt wurden, kann es mit der eigentlichen Ausbildung endlich beginnen, d.h. Besuch des Theorieunterrichtes sowie beginn der praktischen Fahrausbildung.

Variante 2 zum Führerschein

Wenn Sie bereits eine Fahrerlaubnis haben:

Gesetzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, körperliche Einschränkungen nach einem Unfall oder einer Krankheit zu melden. Sie dürfen aber auch nicht ohne weiteres ein umgebautes Fahrzeug ohne entsprechenden Eintrag im Führerschein im Straßenverkehr führen.

Daher ist es in jedem Fall zu empfehlen, die nachträglich entstandenen körperlichen Einschränkungen zu melden und eine entsprechende Eignung zur Führung eines umgebauten Fahrzeugs offiziell im Führerschein eintragen zu lassen.

Das folgende Beispiel soll die Sachlage noch mal verdeutlichen:

Ereignet sich ein Unfall, in dem ein behinderter Autofahrer verwickelt ist, muss dieser evtl. nachweisen, dass er in der Lage war, sein umgerüstetes Auto zu bedienen, ohne einen anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Unabhängig davon, wer den Unfall verschuldet hat! Im schlimmsten Fall kann dies dann auch als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet werden.

Liegt jedoch ein Gutachten und dem entsprechend auch ein Eintrag im Führerschein vor, muss der Unfallgegner beweisen, dass der behinderte Autofahrer sein umgebautes Fahrzeug nicht sicher fahren konnte und das Gutachten somit fehlerhaft war. Auf jeden Fall liegt damit eine Umkehr der Beweislast vor.